Kranken- und Pflegeversicherung

Vom Anspruch auf Krankengeld über den Umgang mit der Krankenkasse bis zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) — ich prüfe Ihre Ansprüche und vertrete Sie gegenüber Ihrer Kasse.

Anspruch auf Krankengeld

§ 44 SGB V: Grundsätzlich haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.
§ 48 SGB V (Dauer): Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet ab dem Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

Probleme mit der Krankenkasse

Das kann grundsätzlich jeden treffen. Besonders hoch ist das Risiko, wenn Sie längerfristig krankgeschrieben sind. Folgende Punkte sollten Sie beachten:

  • Der Krankenschein sollte immer alle Krankheiten enthalten, die die Arbeitsunfähigkeit herbeiführen.
  • Bei Wegfall einer Erkrankung sollte dies ausdrücklich erwähnt werden.
  • Es sollten keine Lücken in der Krankschreibung entstehen.

Eine fehlende Krankschreibung an Wochenendtagen gilt ebenfalls als Lücke. Generell entsteht der Anspruch auf Krankengeld immer erst einen Tag nach der Krankschreibung. Auch eine Rückdatierung kann nach gültiger Rechtsprechung diese Lücke nicht immer schließen.

Krankengeld vor Arbeitslosengeld

Der Bezug von Krankengeld hat gegenüber Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsleistungen deutliche Vorteile: Krankengeld ist höher als Arbeitslosengeld, der Bezug mindert nicht die ggf. anschließende Bezugsdauer von Arbeitslosengeld, und durch den Bezug von Krankengeld können Ansprüche auf Arbeitslosengeld entstehen oder sich verlängern.

Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 Abs. 1 SGB III)

Auch wenn erst gegen Ende des Krankengeldzeitraums ein Rentenantrag gestellt wird, können während des Rentenantragsverfahrens weitere Mittel bezogen werden. Es kann sich daher empfehlen, trotz Krankheit einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Anspruch hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung der Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den üblichen Bedingungen ausüben kann — sofern eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der Rentenversicherung nicht festgestellt wurde.

Telefonische Kontaktaufnahme durch die Krankenkasse

Es häufen sich Anfragen von Mandanten, die von telefonischen Kontaktaufnahmen der Krankenkassen berichten. Dazu der Hinweis: Die gesetzlichen Krankenkassen haben keine Möglichkeit, Mitgliedern zu kündigen. Die Kündigung der Krankenkasse ist Ihre höchstpersönliche Entscheidung, die Sie allein treffen. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die die Krankenkassen ermächtigt, Sie zu einem Wechsel zu bewegen. Lassen Sie sich nicht beeinflussen oder unter Druck setzen. Im Umgang mit Behörden sollten Sie grundsätzlich den schriftlichen Weg wählen — mündliche Auskünfte oder Vereinbarungen können Sie im Zweifel nicht beweisen.

Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Auch als Rentner müssen Sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Grundsätzlich bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Pflichtversicherung oder freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Krankenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen

Bis auf einige Besonderheiten folgt die Pflegeversicherung den Regelungen für die Krankenversicherung.

Mitgliedschaft ab Eingang des Rentenantrages

Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner werden Sie bereits mit dem Eingang des Rentenantrages bei der Deutschen Rentenversicherung — und zwar auch dann, wenn die Rente erst später beginnt. Daher sollte man vorher sorgfältig prüfen, wann man den Rentenantrag stellt.

Voraussetzungen der Pflichtversicherung

  • Erhalt bzw. Beantragung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Erfüllung der Vorversicherungszeit: erfüllt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft (Pflicht- oder freiwillige Versicherung) oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.

Für Witwen, Witwer und Waisen gilt die Vorversicherungszeit grundsätzlich als erfüllt, wenn der Verstorbene bereits eine Rente bezog und in der KVdR pflichtversichert war. Ist dies nicht der Fall, müssen entweder der Verstorbene oder der Hinterbliebene selbst die notwendige Vorversicherungszeit zurückgelegt haben.

Die KVdR ist ausgeschlossen, wenn und solange

  • Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften besteht (z. B. durch Beschäftigung, Bezug von Arbeitslosengeld / Arbeitslosengeld II oder eine selbständige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer),
  • eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit ausgeübt wird,
  • Krankenversicherungsfreiheit vorliegt (z. B. als Beamter oder wegen einer Beschäftigung mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze).

Freiwillig versichert – Beiträge aus allen Einkünften

Bei freiwillig versicherten Rentnern hat die Krankenkasse für die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Neben der gesetzlichen Rente sind daher grundsätzlich auch eine gesetzliche Rente aus dem Ausland, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit sowie alle weiteren Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen) beitragspflichtig. Das monatliche Mindesteinkommen (2026 = 1.318,33 EUR) gilt für freiwillig versicherte Rentner ebenfalls.

Aus diesem fiktiven Einkommen berechnet die Krankenkasse den Mindestbeitrag. Bei einem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % (bzw. 14,0 % ohne Anspruch auf Krankengeld) zzgl. kassenindividuellem Zusatzbeitrag und Pflegeversicherung starten die monatlichen Gesamtkosten meist ab ca. 220 bis 270 Euro. Die Beiträge zahlt der Rentner in voller Höhe selbst; die Deutsche Rentenversicherung zahlt auf Antrag einen Zuschuss zur Krankenversicherung.

Privatversicherung

Für privat krankenversicherte Rentner gelten die Beitrags- bzw. Prämienregelungen des jeweiligen privaten Versicherungsunternehmens. Die Beiträge zahlt der Rentner in voller Höhe selbst. Auch privat krankenversicherte Rentner erhalten auf Antrag einen Zuschuss zur Krankenversicherung vom Rentenversicherungsträger.

Einschränkung der Dispositionsbefugnis

Einschränkung im Recht der Gestaltung des Rentenanspruchs.

§ 51 Abs. 1 SGB V: Die Krankenkasse kann einem Versicherten, dessen Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb der er einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen hat.

Nachgeschobene Aufforderung: Ein Versicherter ist auch dann in seinem Dispositionsrecht eingeschränkt, wenn er bereits von sich aus einen Leistungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt hat und die Krankenkasse erst danach eine Aufforderung im Sinne von § 51 Abs. 1 oder 2 SGB V nachschiebt.

Die Einschränkung des Dispositionsrechtes kann weitreichende Folgen haben — insbesondere, wenn das Krankengeld höher ist als die zu erwartende volle Erwerbsminderungsrente. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides kann Sie vor Fehlern und finanziellem Verlust bewahren.