Honorar

Wie bei allen rechtsberatenden Berufen richtet sich auch die Gebühr für eine Rentenberatung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Die Vergütung erfolgt je nach Umfang entweder nach den im RVG enthaltenen gesetzlichen Gebührentabellen oder nach individuellen Vergütungsvereinbarungen. Grundsätzlich werden keine Gerichtskosten vom Kläger verlangt, wenn er Versicherter, Leistungsempfänger und/oder Behinderter ist (§ 183 SGG). Auch die Kosten für einen Vertreter der Gegenseite entfallen hier.

Erstberatung

max. 190 €

Für das erste Beratungsgespräch, gemäß § 34 RVG i. V. m. § 612 BGB.

Erstes Beratungsgespräch

Für das erste Beratungsgespräch kann gemäß § 34 RVG i. V. m. § 612 BGB eine Gebühr von maximal 190,00 EUR gefordert werden.

Kostenerstattung durch den Versicherungsträger

Die Kosten für die Vertretung im Widerspruchs- oder Klageverfahren werden im Falle des Obsiegens in aller Regel durch die unterlegene Behörde erstattet (§§ 63 SGB X, 193 SGG). Voraussetzung ist, dass die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes erforderlich gewesen ist — im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist dies in der Regel der Fall.

Die Kostenerstattung orientiert sich dabei an den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Darüber hinausgehende Honorarvereinbarungen werden nicht erstattet. Eine Kostenerstattung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Behörde durch die Verletzung von Formvorschriften Anlass zur Rechtsmittelerhebung gegeben hat (z. B. bei einer unterlassenen Anhörung oder fehlender Begründung) — selbst dann, wenn der Bescheid materiell rechtmäßig gewesen ist.

Rechtsschutzversicherung

Es gibt Rechtsschutzversicherungen, bei denen sozialrechtliche Angelegenheiten nicht versichert sind; ferner werden häufig keine Kosten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erstattet (etwa bei einem Antrags-, Widerspruchs- oder Überprüfungsverfahren). Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, bitte ich im Falle einer Mandatsübernahme um Benennung der Versicherungsdaten. Ich erledige nach Vereinbarung gern die Kontaktaufnahme.

Steuerliche Behandlung

Rechtsberatungskosten bzw. Beratungshonorare können im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden (Schreiben des BMF vom 20.11.1997, IV B5-S.2255-356/97). Das Bundesministerium der Finanzen hat unter Nr. 947 seiner Gemeinsamen Positivliste vom 10.03.2022 bestätigt, dass dieser Erlass weiterhin gültig und zu berücksichtigen ist.

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