Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung
Wenn die Gesundheit den Beruf nicht mehr zulässt, geht es um Krankengeld, Rehabilitation und die teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente — je früher Sie sich informieren, desto besser lässt sich Ihre Versorgung sichern.
Frührente — heute Erwerbsminderungsrente genannt — ist eine Rente, von der niemand gerne betroffen ist. Sie bedeutet, dass man längerfristig so stark erkrankt ist, dass man seinen Lebensunterhalt nicht mehr durch eine entgeltliche Tätigkeit sichern kann. Wichtig ist zu wissen, dass man als Arbeitnehmer in der Regel für diesen Fall versichert ist. In meinen Beratungsgesprächen stelle ich leider immer wieder fest, dass viele nicht wissen, dass es diese Absicherung gibt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie man dafür sorgt, dass der Versicherungsschutz nicht verloren geht. Ist der Fall der Erwerbsminderung dann eingetreten, kommt oft das böse Erwachen — und meine Möglichkeiten, das Problem noch zu lösen, sind dann nur noch gering. Lassen Sie es nicht so weit kommen.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
- Sie müssen die allgemeine Wartezeit von mindestens 5 Jahren an Beitragszeiten erfüllt haben.
- In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen Sie 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt haben.
Der 5-Jahres-Zeitraum kann durch bestimmte Zeiten, in denen keine Beiträge entrichtet wurden — sogenannte rentenrechtliche Zeiten — verlängert werden. Das gilt zum Beispiel für Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr, Zeiten der Arbeitslosigkeit, Krankheit usw., sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ermöglicht auch bei nur wenigen Beitragszeiten und größeren Lücken oft noch die Erfüllung der Voraussetzungen.
Medizinische Voraussetzungen
- Sind Sie aus medizinischen Gründen nicht mehr in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich zu arbeiten, kann eine teilweise (halbe) Erwerbsminderungsrente gewährt werden.
- Sind Sie aus medizinischen Gründen nicht mehr in der Lage, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten, kann eine volle Erwerbsminderungsrente gewährt werden.
Auch der Zeitpunkt der Antragstellung kann zu einer besseren Versorgung führen. Als Grundregel gilt: Je früher bei längerer Krankheit und nicht absehbarer Heilung der Antrag gestellt wird, desto höher ist in der Regel die Rente. Lassen Sie sich nicht davon abschrecken, dass Sie das Gefühl haben, „zum alten Eisen" geschoben zu werden. Eine Erwerbsminderungsrente bedeutet nicht, dass Sie für immer aus dem Erwerbsleben ausscheiden müssen — sie soll Ihnen vielmehr die Möglichkeit geben, nach einer Zeit der Regeneration wieder zu arbeiten. Deshalb werden Erwerbsminderungsrenten in der Regel zunächst nur für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren gewährt. Auch während dieser Zeit bestimmen Sie selbst, wann die Rente endet, indem Sie nach Genesung einfach wieder eine Tätigkeit aufnehmen. Ihr alter Arbeitsplatz geht durch die Bewilligung in der Regel nicht verloren. Lassen Sie sich daher auf keinen Fall darauf ein, mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren.
Einschränkung der Dispositionsbefugnis
= Einschränkung im Recht der Gestaltung des Rentenanspruchs
Die Einschränkung des Dispositionsrechtes kann weitreichende Folgen haben — insbesondere dann, wenn das Krankengeld oder Arbeitslosengeld höher ist als die zu erwartende volle Erwerbsminderungsrente. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Krankenkasse kann Sie vor Fehlern und entsprechendem finanziellen Verlust bewahren.
Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 Abs. 1 SGB III)
Auch wenn erst gegen Ende des Krankengeldzeitraums ein Rentenantrag gestellt wird, können während des Rentenantragsverfahrens weitere Mittel bezogen werden. Es kann sich daher empfehlen, trotz Krankheit einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den üblichen Bedingungen ausüben kann — sofern eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.
Rehabilitation
Der Erfolg einer Rehabilitation hängt insbesondere von der sorgfältigen Vorbereitung ab. Folgende Dinge sollten Sie vorab mit Ihrem Arzt klären:
- Welche medizinischen Gründe sprechen für die Durchführung einer Reha?
- Welche Maßnahmen sind in Ihrem Fall für Genesung oder Besserung erforderlich?
- Können diese Maßnahmen nur als Reha erfolgen oder gibt es andere Wege?
- Welche Kliniken kommen in Frage (psychologisch, orthopädisch … / stationär oder ambulant)?
Als Patient oder Rehabilitand haben Sie umfassende gesetzliche Rechte, die Ihre Selbstbestimmung stärken und ein zügiges Verfahren garantieren sollen:
- Wunsch- und Wahlrecht (§ 8 SGB IX) — Sie dürfen eine konkrete Rehaklinik vorschlagen, und der Kostenträger hat diesem Wunsch, sofern möglich, zu entsprechen.
- Recht auf schnelle Entscheidung (§ 14 SGB IX)
- Patientenrechte in der Einrichtung (§§ 630a ff. BGB)
Grundsatz: Reha vor Rente
Diesen Grundsatz sollte man keinesfalls wörtlich verstehen. Es handelt sich um einen Wirtschaftlichkeitsgrundsatz, den die Deutsche Rentenversicherung im Antragsverfahren zu beachten hat: Besteht die Möglichkeit, dass der oder die Versicherte nach einer Reha wieder arbeiten kann, ist zunächst aus Kostengründen statt einer Rente eine Reha zu gewähren. In oder vor einem Erwerbsminderungsrentenverfahren kann eine Reha jedoch auch Nachteile mit sich bringen, die man vor der Beantragung abwägen sollte.
Tätigkeitsgebiete
- Vertretung in Antrags-, Widerspruchs- und Klageverfahren gegenüber der Deutschen Rentenversicherung zur Durchsetzung eines Antrags auf Rente wegen Erwerbsminderung
- Überprüfung und Vervollständigung Ihres Versicherungsverlaufs
- Beschaffung fehlender Versicherungsunterlagen
- Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
- Zusammenstellung der ärztlichen Unterlagen für die Prüfung der medizinischen Voraussetzungen
- Abgleich der medizinischen Gutachten der Deutschen Rentenversicherung mit den Befundberichten Ihrer Ärzte und Ihrem Krankheitsverlauf
- Erarbeitung von Beweisfragen an den Gutachter im Klageverfahren
- Prüfung der Rentenbescheide
- Prüfung der Krankengeld- und Arbeitslosengeldbescheide
- Prüfung der Bescheide über die Einschränkung der Dispositionsbefugnis
- Vertretung in Antrags-, Widerspruchs- und Klageverfahren gegenüber der Krankenkasse zur Durchsetzung der Zahlung von Krankengeld