Länger krankgeschrieben – und dann? Ab einer bestimmten Ausfallzeit kommt das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ins Spiel.
Seit 2004 sind alle Unternehmen, unabhängig von Größe und Branche, gesetzlich verpflichtet, ein BEM anzubieten, wenn Beschäftigte länger andauernd oder wiederholt arbeitsunfähig waren (§ 167 Abs. 2 SGB IX).
Im sogenannten BEM-Gespräch klären Arbeitgeber und Beschäftigte gemeinsam, wie die Rückkehr an den Arbeitsplatz gelingen kann und welche Belastungen am Arbeitsplatz dabei reduziert werden sollten.
Wichtig zu wissen: Der Arbeitgeber ist zur Durchführung verpflichtet, Beschäftigte haben aber keinen einklagbaren individuellen Anspruch auf ein BEM.
Wer selbst vor einem BEM-Gespräch steht oder sich fragt, worauf dabei zu achten ist, ist herzlich eingeladen, sich dazu beraten zu lassen.
Rentenberatung Heike Kühne, Homberg (Efze)
Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähig – was nun?
Eine Frage, die in meiner Beratungspraxis häufig aufkommt.
Arbeitsunfähigkeit (AU) liegt vor, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Verletzung Ihre aktuelle Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung Ihrer Gesundheit ausüben können.
Zunächst zahlt der Arbeitgeber für einen bestimmten Zeitraum die sogenannte Lohnfortzahlung (in der Regel sind dies 6 Wochen). Danach übernimmt die Krankenkasse mit dem Krankengeld.
Ist die Erkrankung langwieriger oder besteht auch die Gefahr, dass man in seinen Beruf nicht wieder zurückkehren kann, fängt die Suche nach einer Alternative an.
Mein dringender Rat:
Warten Sie nicht, bis das Krankengeld ausläuft! Sprechen Sie mich an, wenn Sie länger als 6 Monate krankgeschrieben sind. Gemeinsam können wir prüfen, welche Optionen für Sie sinnvoll sind.
Rentenberatung Heike Kühne, Homberg (Efze)
Versorgungsausgleich
Versorgungsausgleich bei Scheidung: Was passiert mit der Rente?
Was passiert mit der Rente, wenn eine Ehe geschieden wird? Das regelt der Versorgungsausgleich.
Alle während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsansprüche werden bei einer Scheidung grundsätzlich hälftig zwischen den Ehepartnern geteilt – unabhängig davon, wer während der Ehe mehr verdient oder eingezahlt hat. Das gilt für die gesetzliche Rentenversicherung ebenso wie für Beamtenversorgung, Betriebsrenten, Riester-Renten und private Versicherungsverträge.
Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht von Amts wegen im Rahmen des Scheidungsverfahrens – ein gesonderter Antrag ist hier nicht nötig.
Seit dem 1. Januar 2005 gilt die Regelung auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Was viele nicht wissen: Der Versorgungsausgleich ist kein starres System. Es gibt vielmehr zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.
Wer sich fragt, wie sich eine Scheidung auf die eigene Altersvorsorge auswirkt und welche Gestaltungsmöglichkeiten sich im eigenen Fall anbieten, kann sich gerne dazu informieren.
Rentenberatung Heike Kühne, Homberg (Efze)
Rentenkonto
Jetzt Rentenkonto prüfen und Lücken schließen
Kennen Sie Ihr eigenes Rentenkonto? Viele Versicherte wissen nicht, dass nicht automatisch jede Zeit ihres Lebens vollständig erfasst wird.
Die sogenannte Kontenklärung überprüft das gesamte Versicherungskonto und schließt Lücken, damit der spätere Übergang in die Rentenzahlung nahtlos gelingt.
Typische Beispiele für Zeiten, die häufig fehlen: Ausbildungs- und Studienzeiten, Kindererziehungszeiten, Zeiten im Ausland, Pflegezeiten und mehr.
Warten Sie nicht bis kurz vor der Rente! In meiner Beratung erlebe ich es leider immer wieder: Jahre später sind Arbeitgeber nicht mehr existent, Kollegen nicht mehr auffindbar, Unterlagen verloren.
Deshalb empfiehlt es sich, das eigene Konto frühzeitig überprüfen und vervollständigen zu lassen – nicht erst kurz vor Rentenbeginn.
Wer sich unsicher ist, ob im eigenen Versicherungsverlauf Lücken bestehen, ist herzlich eingeladen, sich dazu beraten zu lassen.
Rentenberatung Heike Kühne, Homberg (Efze)
Berufskrankheiten
Unterstützung und Austausch bei Asbest-Erkrankungen
Neben Berufsgenossenschaften und Rentenberatung gibt es noch eine weitere wichtige Anlaufstelle für Menschen mit einer Asbest-Erkrankung:
Der Bundesverband der Asbestose Selbsthilfegruppen e. V. berät und unterstützt Betroffene und ihre Angehörigen – aus der Perspektive derjenigen, die selbst mit einer solchen Erkrankung leben oder einen Angehörigen begleiten.
Diese Betroffenen-Perspektive ergänzt die amtliche und fachliche Sicht auf eine wertvolle Weise: Wer mit einer Asbest-Erkrankung konfrontiert ist, profitiert oft nicht nur von rechtlichen und finanziellen Informationen, sondern auch vom Austausch mit Menschen in einer ähnlichen Lage.
Wer sich für diesen Austausch interessiert, findet den Bundesverband der Asbestose Selbsthilfegruppen e. V. online.
Asbestbedingte Berufskrankheiten: Anerkennung, Risiken und Beratung
Die Asbestose (BK-Nr. 4103) gehört zu den Berufskrankheiten, mit denen Beschäftigte in der Bauwirtschaft immer wieder in Berührung kommen. Sie zählt in diesem Bereich zu den am häufigsten anerkannten Berufskrankheiten.
Asbest kann neben der Asbestose noch weitere anerkannte Berufskrankheiten auslösen: Lungen- oder Kehlkopfkrebs (BK-Nr. 4104), Mesotheliom des Rippen-, Bauch- oder Herzbeutelfells (BK-Nr. 4105) sowie Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (BK-Nr. 4114).
Für die Anerkennung einer solchen Berufskrankheit ist die Erstellung der sogenannten Arbeitsanamnese von entscheidender Bedeutung. Eine fehlerhafte und unvollständige Auflistung der beruflichen Kontakte mit Asbest führt in der Regel zur Ablehnung der Leistung.
Wer beruflich und privat mit Asbest in Kontakt gekommen ist oder auch bereits an den Folgen erkrankt ist, kann sich beim Bundesverband der Asbestose Selbsthilfegruppen e. V. ausführlich beraten lassen.
Was ist eigentlich der Unterschied? Ein Überblick aus meiner Beratungspraxis.
Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn bestimmte Hauptkriterien erfüllt sind, die den Unfall mit der beruflichen Tätigkeit verknüpfen. Ein besonderer Unterfall davon ist der Wegeunfall – also ein Unfall auf dem Weg von oder zur Arbeit. Eine Berufskrankheit dagegen setzt eine eigene Begriffsbestimmung und einen ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit voraus; welche Erkrankungen grundsätzlich infrage kommen, steht in der Berufskrankheiten-Liste.
In beiden Fällen gibt es Meldepflichten: Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsrat sind eingebunden, ebenso der Durchgangsarzt, der bei Arbeitsunfällen die medizinische Erstversorgung und Dokumentation übernimmt.
Ist ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erst einmal anerkannt, kommen verschiedene Leistungen der zuständigen Berufsgenossenschaft in Betracht: Verletztengeld während der Ausfallzeit, eine Verletztenrente bei dauerhaften Folgen, Leistungen zur Rehabilitation und Pflege sowie – im schlimmsten Fall – Hinterbliebenenleistungen.
Ein weiterer, oft unterschätzter Baustein sind die BG-Vorsorgeuntersuchungen: Es gibt die Pflichtvorsorge, die Angebotsvorsorge und die Wunschvorsorge – je nachdem, welchen Gefährdungen die Tätigkeit ausgesetzt ist.
Wer unsicher ist, ob ein eigener Fall als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit einzuordnen ist, ist herzlich eingeladen, sich dazu beraten zu lassen.
Rentenberatung Heike Kühne, Homberg (Efze)
Renten gestiegen
Zum 1. Juli 2026 sind die Renten in Deutschland um 4,24 % gestiegen.
Konkret bedeutet das: Der aktuelle Rentenwert ist von 40,79 € auf 42,52 € gestiegen. Dieser Wert ist die Berechnungsgrundlage für die individuelle Rentenhöhe.
Die Rentenanpassung orientiert sich an der Lohnentwicklung des Vorjahres. Da die Löhne 2025 gestiegen sind, profitieren jetzt die Rentnerinnen und Rentner davon.
Die Rentenanpassung erfolgt jedes Jahr zum 1. Juli. Für 2027 wird aktuell mit einer ähnlichen Steigerung gerechnet, da die Löhne weiter steigen.
Rentenberatung Heike Kühne, Homberg (Efze)
Berufskrankheiten
Berufskrankheitenliste seit 1. April 2025 erweitert
Die Liste der anerkannten Berufskrankheiten entwickelt sich weiter: Seit dem 1. April 2025 wurde sie um drei weitere Krankheiten ergänzt. Das teilt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) mit.
Konkret neu aufgenommen wurden die Berufskrankheiten mit den Kennziffern:
BK-Nr. 2117 – Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter; sie entsteht durch eine langjährige und intensive Belastung der Schulter durch Überkopfarbeit.
BK-Nr. 2118 – Gonarthrose (Kniegelenksarthrose) im Profi-Fußballsport.
Für Betroffene kann eine solche Erweiterung bedeuten, dass eine Erkrankung, die bislang nicht als Berufskrankheit anerkannt werden konnte, künftig unter bestimmten Voraussetzungen erfasst wird. Ob im Einzelfall die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, ist immer individuell zu prüfen.
Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle gehören zu meinen Beratungsfeldern. Wer unsicher ist, ob eine eigene Erkrankung mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen könnte, kann sich gerne dazu informieren.
Rentenberatung Heike Kühne, Homberg (Efze)
Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Kanzlei
Rentenberatung Heike Kühne ist jetzt auf LinkedIn 👋
Seit 2006 vertrete ich als zugelassene Rentenberaterin die Interessen meiner Mandantinnen und Mandanten – unabhängig, ohne Vermittlung von Versicherungen, ausschließlich Ihrer Sache verpflichtet.
Gerade entsteht unsere neue Website – und diesen Umbruch nehme ich zum Anlass, auch hier auf LinkedIn präsent zu sein und meine Arbeit sichtbarer zu machen.
Zu meinen Beratungsfeldern gehören unter anderem:
Gesetzliche, betriebliche und private Altersvorsorge
Erwerbsminderungsrente
Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle
Versorgungsausgleich bei Scheidung
Statusfeststellung und Altersvorsorge für Selbständige
Schwerbehindertenrecht
Hinterbliebenenrenten
Als registrierte Rentenberaterin bin ich Organ der Rechtspflege und vor Arbeits-, Sozial- und Amtsgerichten vertretungsberechtigt.