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Rentenberatung Heike Kühne
Zum Toracker 18
34576 Homberg

Telefon: 0 56 81 / 93 90 937
Fax: 0 56 81 / 80 09 99 8
E-Mail: info@rentenberatung-kuehne.de


Erreichbarkeit:
Montag - Freitag:
09:00 - 16:00 Uhr

Krankenversicherung

Heike Kühne informiert Sie ausführlich über den Bereich der Krankenversicherung und Ihre Ansprüche auf das Krankengeld.
Zudem ist sie spezialisiert auf das Thema der Krankenversicherung für Rentner.

Anspruch auf Krankengeld
§ 44 SGB V
Grundsätzlich haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.

§ 48 SGB V Dauer des Krankengeldes
Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

Probleme mit der Krankenkasse
Dies kann grundsätzlich jeden treffen. Besonders hoch ist jedoch das Risiko wenn Sie längerfristig krangeschrieben sind.

Folgende Punkte sollten Sie beachten:

  • der Krankenschein sollte immer alle Krankheiten enthalten, die die Arbeitsunfähigkeit herbeiführen
  • bei Wegfall einer Erkrankung sollte dies ausdrücklich erwähnt werden
  • es sollten keine Lücken in der Krankschreibung entstehen
Eine fehlende Krankschreibung an Wochenendtagen gilt auch als Lücke. Generell entsteht der Anspruch auf Krankengeld immer erst einen Tag nach der Krankschreibung. Auch eine Rückdatierung kann nach gültiger Recht-sprechung diese Lücke nicht schließen.

Krankengeld vor Arbeitslosengeld
Der Bezug von Krankengeld hat gegenüber dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsleistungen deutliche Vorteile, die es auszunutzen gilt: Krankengeld ist höher als Arbeitslosengeld, der Bezug von Krankengeld mindert nicht die ggf. anschließende Bezugsdauer von Arbeitslosengeld und durch den Bezug von Krankengeld können Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld entstehen oder sich verlängern.

Nahtlosigkeitsregelung § 145 Abs. 1 SGB III
Auch wenn erst gegen Ende des Krankengeldzeitraums ein Rentenantrag gestellt wird, können während des Rentenantragsverfahrens weitere Mittel bezogen werden. Es kann sich daher empfehlen, trotz Krankheit, einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.

Telefonische Kontaktaufnahme durch die Krankenkasse
Es häufen sich die Anfragen von Mandanten, die von telefonischen Kontaktaufnahmen der Krankenkassen berichten.

In diesem Zusammenhang möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Krankenkassen keine Möglichkeit haben, Mitgliedern zu kündigen. Die Kündigung der Krankenkasse ist Ihre höchstpersönliche Entscheidung, die Sie alleine treffen. Auf keinen Fall gibt es eine gesetzliche Grundlage, die die Krankenkassen dazu ermächtigt, Sie zu einem Wechsel zu bewegen. Lassen sie sich in diesen Fällen von niemandem beeinflussen oder unter Druck setzen.

Im Umgang mit Behörden sollte man grundsätzlich den schriftlichen weg wählen, mündliche Auskünfte oder Vereinbarungen können Sie im Zweifel sonst nicht beweisen
Krankenversicherung der Rentner
Auch als Rentner müssen Sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner werden Sie mit Eingang des Rentenantrages bei der Deutschen Rentenversicherung.

Grundsätzlich bestehen folgende Möglichkeiten der Krankenversicherung:
  • Pflichtversicherung oder freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken-versicherung
  • Krankenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen.

Bis auf einige Besonderheiten folgt die Pflegeversicherung den Regelungen für die Krankenversicherung.

Voraussetzungen der Pflichtversicherung in der gesetzl. Krankenversicherung
  • Erhalt bzw. Beantragung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenver-sicherung
  • Erfüllung der Vorversicherungszeit Diese ist erfüllt, wenn seit der erstmaligen

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft (aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung) oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.

Für Witwen, Witwer und Waisen gilt die Vorversicherungszeit grundsätzlich als erfüllt, wenn der Verstorbene bereits eine Rente bezog und in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert war. Ist dies nicht der Fall, müssen entweder der Verstorbe-ne oder der Hinterbliebene selbst die notwendige Vorversicherungszeit zu rück gelegt haben.

Die KVdR ist ausgeschlossen, wenn und solange
  • Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften
  • (z. B. aufgrund einer Beschäftigung oder eines Bezuges von Arbeitslosengeld / Arbeitslosengeld II oder einer selbständigen Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer) besteht,
  • eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit ausgeübt wird,
  • Krankenversicherungsfreiheit (z. B.als Beamter oder wegen einer Beschäftigung mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze) vorliegt.

Freiwillig versichert – Beiträge aus allen Einkünften Bei freiwillig versicherten Rentnern hat die Krankenkasse für die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Aus diesem Grund sind neben der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich auch eine gesetzliche Rente aus dem Ausland, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit sowie alle weiteren Einkünfte (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen) beitragspflichtig. Das vom Gesetzgeber vorgegebene monatliche Mindesteinkommen (2013 = 898,33 EUR) gilt für freiwillig versicherte Rentner ebenfalls. Für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige ist vom Gesetzgeber ein höheres monatliches Mindesteinkommen vorgesehen.

Die Beiträge zahlt der Rentner in voller Höhe selbst. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt auf Antrag einen Zuschuss zur Krankenversicherung.

Privatversicherung
Für privat krankenversicherte Rentner gelten die Beitragsregelungen oder Prämienregelungen des jeweiligen privaten Krankenversicherungsunternehmens. Die Beiträge zahlt der Rentner in voller Höhe selbst. Auch privat krankenversicherte Rentner erhalten auf Antrag einen Zuschuss zur Krankenversicherung vom Rentenversicherungsträger.
Einschränkung der Dispositionsbefugnis
Einschränkung im Recht der Gestaltung des Rentenanspruchs

Nach § 51 Abs. 1 SGB V
kann die Krankenkasse einem Versicherten, dessen Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb der er einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen hat.

nachgeschobene Aufforderung
d.h. ein Versicherter ist auch dann in seinem Dispositionsrecht eingeschränkt, wenn er bereits von sich aus einen Leistungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt hat und die Krankenkasse erst danach eine Aufforderung im Sinne von § 52 Abs. 1 oder 2 SBG V nachschiebt.

Die Einschränkung des Dispositionsrechtes kann weitreichende Folgen für den Versicherten haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Krankengeld höher ist, als die zu erwartende volle Erwerbsminderungsrente. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Krankenkasse kann Sie hier vor Fehlern und entsprechendem finanziellen Verlust bewahren.
Tatigkeitsgebiete
  • Prüfung von Krankengeldansprüchen
  • Prüfung von Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen
  • Prüfung der Bescheide über die Einschränkung der Dispositionsrechtes
  • Prüfung beim Übergang vom Krankengeld ins Arbeitslosengeld
  • Prüfung beim Übergang vom Krankengeld in die Rente
  • Widersprüche gegen Beitragsforderungen
  • Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzlichen Krankenkasse
  • Besonderheiten bei der Kranken- und Pflegeversicherung bei ausländischem Rentenbezug bzw. Auslandswohnsitz
  • Vertretung in Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren gegenüber der Krankenkasse zur Durchsetzung der Zahlung von Krankengeld