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Über Heike Kühne
Biographie
1987 – 1990
Ausbildung zur Bürokauffrau
1990 – 1991
Finanzbuchhalterin
1991 – 1994
Studium an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin
Abschluss = Diplom-Verwaltungswirtin (FH)
1994 – 2003
Sachbearbeiterin im Sonderdezernat für Auslandsrentenrecht
ab 2003
Versicherungsberaterin in der Auskunfts- und Beratungsstelle der BfA in Osnabrück
August 2006
Abschluss des ersten juristischen Staatsexamens
07.02.2006
Sachkundeprüfung zur Rentenberaterin bei der LVA Hessen in Frankfurt
06.06.2006
Erteilung der Erlaubnis zur Rentenberatung als Rentenberaterin
August 2006
Kanzleigründung in Homberg (Efze)
20.12.2007
Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den hessischen Sozialgerichten sowie dem hessischen Landessozialgericht im Rahmen der Zulassung als Rentenberaterin
25.09.2008
Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Aktenzeichen: 3712/1-I/3-2057/08
im Bereich Rentenberatung
im Bereich registrierte Erlaubnisinhaber
- Erlaubnis des Präsidenten des Landesgerichtes Kassel vom 06.06.2006 gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Rechtsberatungsgesetzes vom 13.12.1935 (RIGBL. I, S. 1478) zur Rechtsberatung als Rentenberaterin.
- Die Erlaubnis ist unter der Auflage erteilt, dass die Vermittlung von Versicherungsgeschäften jeder Art unterlassen, nicht mit Dritten zum Zwecke der Vermittlung zusammengearbeitet und keine Tätigkeit für ein Privatversicherungsunternehmen ausgeübt wird.
- Erlaubnis zur gerichtlichen Vertretung vor den Arbeitsgerichten, Amtsgerichten und Verwaltungsgerichten außerhalb der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Zulassung als Rentenberaterin gemäß Erlaubnis des Landgerichts Kassel vom 06.06.2006
- Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den hessischen Sozialgerichten sowie dem Hessischen Landessozialgericht im Rahmen der Zulassung als Rentenberaterin gemäß des Vizepräsidenten des Hessischen Landessozialgerichtes vom 20.12.2007
unbeschränkte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBeratG a.F.), Vollzulassung, registrierter Erlaubnisinhaber nach dem RDGEG